1Haben Sie schon einmal reingezappt in eine dieser Fernsehgerichtsshows am Nachmittag, also etwa in eine Folge von „Richterin Barbara Salesch“, „Richter Alexander Hold“?2 In solchen Sendungen öffnet sich schon eine Welt der besonderen Art, und mancher mag sich kritisch fragen, wer solche Sendungen eigentlich anschaut und womöglich glaubt, sie hätten auch nur entfernt etwas mit dem Justizalltag zu tun. Aber diese Realitätsferne hat bis zuletzt erkleckliche Teile der bundesdeutschen Bevölkerung – im Jahr 2015 noch etwa 1,5 Mio Zuschauer, das sind 12–15% Marktanteil der 14–49-Jährigen pro Sendung – nicht vom Einschalten abgehalten ... Und warum eigentlich wird ausgerechnet bei diesem Sendeformat immer wieder die Frage nach dem Realitätsgehalt gestellt?
Was man vielleicht für einen Coup der Fernsehredakteure halten könnte, die dem Publikum ständig Neues bieten müssen, ist in Wahrheit so neu nicht. Eigentlich findet sich die diesen Shows zugrundeliegende Idee bereits im kaiserzeitlichen Rom des 1. und 2. Jhs. n. Chr., und für ihre Vorläufer müsste man sogar noch weiter zurückgehen, nämlich bis ins hellenistische Griechenland. Gemeint ist hier die Kunst der Deklamation, aber der Deklamation nicht im heutigen Sinne eines Palavers oder einer heruntergeleierten Rezitation, sondern im antiken Sinne, wonach damit nämlich eine rhetorische Argumentationsübung bezeichnet wurde. Die Deklamation startete ihre Erfolgsgeschichte in Rhetorikschulen, in denen sich griechische und römische Jugendliche auf ihre spätere Laufbahn als Politiker, Anwälte oder Rechtsgelehrte vorbereiteten. Natürlich lässt sich keine direkte Rezeptionslinie von Seneca dem Älteren zu SAT.1 ziehen. Vermutlich ist den Fernsehproduzenten die antike Parallele gar nicht bekannt, zumal diese Sparte antiker Redekunst auch in Philologenkreisen lange Jahre keine rechte Lobby hatte und erst in den letzten 15 Jahren breitere Aufmerksamkeit erlangt hat. Es geht vielmehr um ein Phänomen, das sich in zwei ganz verschiedenen Epochen in zwei deutlich verschiedenen Kulturen zu hoher Popularität entwickelt, dabei offensichtlich sehr ähnliche Reaktionen jeweils bei Anhängern und Kritikern ausgelöst und seine Existenzberechtigung mit nahezu identischen Argumenten verteidigt hat.
Indem die moderne Gerichtsshow hier als Vergleichsstück herangezogen und sogar in chronologischer Umkehrung zuerst behandelt wird, sollen signifikante Grundstrukturen, Charakteristika und Problemstellungen herausgearbeitet werden, die sich als geeignetes Hilfsmittel bei der Betrachtung der antiken Deklamation im zweiten Teil erweisen werden. Anhand einige Beispiele sollen Ähnlichkeiten und Unterschiede zur modernen Gerichtsshow aufgezeigt und die Hauptargumente der Kritik vorgestellt werden, die seit der Antike in leidenschaftlicher Weise gegen dieses rhetorische Genre vorgebracht worden ist. Dies führt abschließend zu einigen Überlegungen, inwiefern solche Diskussionen wiederum Einsichten in das Selbstverständnis der beiden involvierten Gesellschaften vermitteln können.
Fernsehgerichtsshows: Format und Personal
Gerichtsshows im Fernsehen gehören allesamt dem Format der Pseudo-Dokumentation an, der sogenannten „Scripted Reality“. So bezeichnet man grundsätzlich Sendungen, die den Eindruck einer Dokumentation tatsächlicher Ereignisse erwecken, obwohl ihnen in Wahrheit ein mehr oder weniger striktes Drehbuch zugrunde liegt. Bestimmte stilistische und dramaturgische Mittel befördern dieses trügerische Realitätsempfinden. Täuschend echt hergerichtete, unglamouröse Locations (Gerichtssaal etc.), das Tragen echter Dienstkleidung (Roben für Richter, Verteidiger und Staatsanwälte, Dienstuniformen für Polizisten und Gerichtsdiener) und der Verzicht auf prominente Schauspieler zugunsten vermeintlich durchschnittlicher Darsteller (mitunter „von der Straße weg“ gecasteter Laiendarsteller oder Absolventen von Schauspielschulen). Hinzu kommen die Simulation natürlicher Dialoge mit Versprechern, Sprechpausen, Durcheinanderreden etc., die ostentative Irritation über scheinbar unvorhergesehene Wendungen im Handlungsablauf, eine bewusst wacklige Kameraführung, die Verwendung angeblicher Überwachungskamera-Aufzeichnungen in schwarz-weiß und schließlich eine Verpixelung von Autokennzeichen und Gesichtern angeblich Unbeteiligter wie in echten Reportagen.
Im Fall der Gerichtsshows, die in der inzwischen mitgewachsenen Fachliteratur auch als Kadi-Formate, Courtroom-Dramen, Justiz-Dailies oder Tele-Juristerei tituliert werden,3 liegt jedoch sozusagen ein Hybridformat vor: Zwar werden mittlerweile durchweg erfundene Fälle verhandelt und Schauspieler eingesetzt, jedoch üben die Fernseh-Richter, -Anwälte, -Verteidiger und -Ordnungshüter in aller Regel auch im wahren Leben ihre dargestellten Berufe aus, sind also „echt“ und lediglich bereits im Ruhestand oder für die Zeit ihrer Fernsehkarriere beurlaubt.
Richterin Barbara Salesch aus der gleichnamigen Sendung war tatsächlich Vorsitzende Richterin am Landgericht Hamburg;4 Richter Alexander Hold war vor seiner TV-Karriere als Richter für Zivil- und Strafsachen am Amtsgericht Kempten tätig und behielt die Garantie des bayerischen Justizministeriums, hinterher wieder in den Staatsdienst zurückkehren zu dürfen; Jugendrichterin Dr. Ruth Herz arbeitete tatsächlich als Expertin für Jugendstrafrecht im Europarat, nach Ende der Show 2005 mehrere Jahre an einem Forschungsprojekt in Oxford und heute an der Birkbeck School of Law in London; Ingo Lenßen, der Verteidiger mit dem (übrigens ebenfalls preisgekrönten)5 Zwirbelbart, ist weiterhin Fachanwalt für Strafrecht in Ludwigshafen und agiert seit 2014 auch als „echter“ Rechtsberater in Sat.1Gold und einem Internetportal.6
Fernsehgerichtsshows heute und früher
Seit einigen Jahren sinkt die Begeisterung für Fernsehgerichtsshows. Kein deutscher Fernsehsender dreht derzeit noch neue Folgen für eine Gerichtsshow. Anfang April 2017 gab Sat.1 bekannt, die bisher noch im Mittagsprogramm gezeigten Wiederholungen von „Richter Alexander Hold“ ebenso wie „Richterin Barbara Salesch“ künftig nur noch im hauseigenen Spartensender Sat.1Gold zu zeigen;7 damit geht eine Ära von fast 18 Jahren täglich ausgestrahlter Fernsehgerichtsshows auf Sat.1 zu Ende. RTL, noch vor einigen Jahren mit dem „Strafgericht“, dem „Familiengericht“ und dem „Jugendgericht“ sehr stark in dieser Sparte vertreten, hat die Ausstrahlung seit 2012 allmählich ebenfalls in seine Spartensender RTL Nitro bzw. gegenwärtig RTLplus ausgelagert. Nachfolgend produzierte Produktionen mit verwandten Formaten und z.T. auch demselben Personal, z.B. die sogenannten „Ermittlungsdailies“ „Niedrig & Kuhnt“ und „Lenßen und Partner“, sind ebenfalls in die Spartensender verlagert worden, dort jedoch weiterhin sehr präsent.8
Vor 10–15 Jahren dagegen war der Hype um die Gerichtsshows noch so groß, dass er zu einer Verdrängung der zuvor so populären Daily Talkshows auf RTL und SAT.1 führte. Damals erreichte „Richterin Barbara Salesch“ regelmäßig einen Marktanteil von über 20%!
Die Erfindung dieses Formats stammt jedoch keineswegs von den privaten, sondern von den öffentlich-rechtlichen Sendern und ist eigentlich schon über 50 Jahre alt:9
1961 startete die ARD die binnen kurzem sehr erfolgreiche Sendung „Das Fernsehgericht tagt“. Darin wurden reale Gerichtsverhandlungen durch echte Amtsvertreter anhand von Gerichtsakten nachgestellt, zunächst sogar auf mehrere Abende verteilt. Das ZDF folgte 1974 mit einem ähnlichen Format, nämlich mit „Wie würden Sie entscheiden?“. Die Besonderheit lag in der Einbeziehung des Publikums, das zunächst den dargestellten Fall beurteilte. Anschließend wurden das echte Urteil und die Urteilsverkündung zum Vergleich herangezogen und diskutiert. Andere Bereiche, nämlich das Familien- und das Verkehrsrecht, wurden im Laufe der Zeit ebenfalls durch entsprechende Gerichtssendungen einbezogen.10
Im April 1999 nahm das ZDF die Sendung „Streit um Drei“ ins Programm, die gemeinhin als Begründerin des neuen Formats der „Justiz-Daily“ angesehen wird. Pensionierte Richter verhandelten nahezu täglich drei zivil- oder arbeitsrechtliche Konflikte, die das ZDF als „authentisch, aber fiktionalisiert“ beschrieb. Die Fälle wurden von Drehbuchautoren dramatisch zugespitzt, um, wie es heißt, „ihre Allgemeingültigkeit sichtbar zu machen und den Zuschauer gut zu unterhalten“.
Das ZDF betonte wie bei allen vorherigen Sendungen zwar stets den Anspruch, auch hiermit der bundesdeutschen Bevölkerung wichtige Grundlagen des deutschen Rechts nahezubringen und Einblick in den Justizalltag zu vermitteln. Richter Guido Neumann selbst bezeichnete in Interviews das Bemühen um größtmögliche Authentizität als wichtigste Motivation seiner Mitwirkung. Dennoch war ihm ebenso wie dem ZDF klar, dass bei „Streit um Drei“ erstmals der Unterhaltungswert im Vordergrund stand und wesentlich von den Sympathiefiguren der Richter abhing.11
Die privaten Sender zogen noch 1999 mit ähnlichen Formaten nach, vor allem SAT.1 mit der „Richterin Barbara Salesch“. Sie tagte zunächst in Form eines echten Schiedsgerichts mit echten Prozessparteien, die sich zuvor vertraglich zur Anerkennung des Schiedsspruches verpflichtet hatten. Das Schiedsgerichtsverfahren hatte für den Sender den Vorteil, dass man das Geschehen überhaupt filmen durfte (für echte deutsche Gerichtsverhandlungen gilt das Verbot von Film- und Tonaufnahmen)12 und dass der Sender mit dem Slogan „Echte Fälle, echte Urteile, echte Richterin!“ werben konnte. Nachteilig wirkte sich jedoch aus, dass die Fälle entsprechend harmlos blieben und wegen z.T. komplexer ziviler Rechtsfragen für unbewanderte Zuschauer schwer nachzuvollziehen waren.
Als Stefan Raab im Oktober 1999 in seiner Sendung „TVtotal“ eine dieser Verhandlungen aufs Korn nahm und die Klage einer sächsischen Hausbesitzerin, nach deren Ansicht der Knallerbsenstrauch ihres Nachbarn zu nahe an ihren Maschendrahtzaun gepflanzt war, in einen Nr.1-Hit verwandelte, beschloss der Sender, die unverhoffte Popularität zu nutzen, und baute das Format um: Ab Oktober 2000 verhandelten Laiendarsteller fiktive Strafrechtsfälle, so dass nun auch „Quotengaranten“ wie Raub, Totschlag, Sexualdelikte und Mord einbezogen werden konnten. 2002 erreichte der Sender mit diesem Format häufig über 30% Marktanteil.13 Die Umstellung geschah so stillschweigend, und der Hinweis auf die Fiktionalität kam so unauffällig im Abspann, dass Umfragen zufolge auch Jahre später noch eine erkleckliche Prozentzahl von Zuschauern den Werbeslogan „Echte Fälle, echte Urteile, echte Richterin“ im Ohr hatte und die Fälle für echt oder maximal nachgestellt hielt.14
Rhetorik – die Kunst der Rede in den Zeiten des Postfaktischen“
Vortrag von Prof. Dr. Gyburg Uhlmann am Freitag, dem 12. Mai 2017 um 19.30 Uhr, an der Urania Berlin
(An der Urania 17, 10787 Berlin)
Rhetorik ist die Technik des erfolgreichen Kommunizierens. Seit der Antike lehrt sie einen Umgang mit der Sprache, mit der der Redner seine Zuhörer von einer Meinung mit rationalen und emotionalen Mitteln überzeugen kann. Schon in der Antike wurde sie verdächtigt, ein Instrument der Täuschung und der Verdrehung von Tatsachen zu sein.
Was passiert nun, wenn Akteure mit alternativen Fakten operieren? Wenn es keine allgemein akzeptierten Maßstäbe für ihren Wahrheitsgehalt gibt? In dem Vortrag werden Beispiele aus der Rhetorik Donald Trumps und anderer Protagonisten der aktuellen öffentlichen Meinungsbildung analysiert und historisch eingeordnet.
„Judge Judy“
Bei seiner Neukonzeption hatte sich SAT.1 wiederum an entsprechenden Sendungen in den USA orientiert: Seit 1996 gibt es dort das Format des echten Schiedsgerichts unter Vorsitz von Judith Sheindlin, einer resoluten New Yorker Familienrichterin, die als „Judge Judy“ agiert und sich einen Namen als „America’s toughest court judge“ gemacht hat. Im Unterschied zu „Richterin Barbara Salesch“ wird das Schiedsgericht-Prinzip in den USA bis heute aufrecht erhalten;15 obwohl nur zivilrechtliche Fälle mit einem geringen Streitwert16 verhandelt werden, hat das Format dank der charismatischen Richterin beständig hohe Einschaltquoten.17 Das Bühnenbild suggeriert als Gerichtsort New York, in Wahrheit wird aber in Hollywood gedreht. Der reizvolle Drehort, der Wunsch des Otto-Normal-Amerikaners, einmal im nationalen Fernsehen aufzutauchen, und die Aussicht, dass die Prozesskosten in jedem Fall vom Sender übernommen werden, führen dazu, dass die Produzenten auch nach über 20 Jahren Laufzeit förmlich überrannt werden von Freiwilligen, die ihren Fall von „Judge Judy“ entscheiden lassen wollen.
Dabei mangelt es nicht an herber Kritik an dieser Sendung. Aus juristischer Sicht wird insbesondere die verzerrte Darstellung der juristischen Wirklichkeit bemängelt: Seit Jahren kämpft eine Gruppe von Verbraucherschützern für eine deutlichere Kennzeichnung, dass es sich nicht um einen Prozess, sondern eben nur um ein Schiedsgericht handelt und die Abläufe deshalb nicht dem amerikanischen Prozessrecht entsprechen. Immer wieder werden Zweifel laut, ob die Beteiligten hinreichend darüber aufgeklärt wurden, dass sie bei Schiedsverfahren kein Revisionsrecht haben und das Risiko eingehen, sich zur Preisgabe sehr persönlicher Informationen verleiten zu lassen und sich in der Öffentlichkeit nachhaltig lächerlich zu machen. Richterkollege und Dauerkritiker Joseph Wapner bezeichnete Judge Judy gar als „a disgrace to the profession“, als Schande für den gesamten Berufsstand.18
Erschwerend kommt hinzu, dass amerikanische Bürger durch das Geschworenensystem in viel größerem Ausmaß selbst aktive Rollen in der Justiz übernehmen als deutsche, so dass solche Sendungen für sie eine ungleich größere persönliche Relevanz bekommen können. Mehrere Untersuchungen haben gezeigt, dass sich bei regelmäßigen Gerichtsshowkonsumenten die Auffassung vom regelgerechten Ablauf einer Gerichtsverhandlung und von Aufgaben und Kompetenzen eines Richters dramatisch ändert.19 Fatalerweise sind es aber gerade diese Arbeitslosen oder Teilzeitbeschäftigten mit potentiell hohem Fernsehkonsum, die in den USA am ehesten dem Aufruf zur Mitwirkung an einem echten Prozess Folge leisten. Insofern sei es immer schwieriger geworden, unvoreingenommene Geschworene zu finden, wie Meier schon 2003 befand.20 Die Fernsehsendungen haben also möglicherweise beträchtlichen Einfluss auf den realen Justizalltag.
Kritik an deutschen Formaten
Auch in Deutschland entbrannte seit Beginn des 21. Jahrhunderts eine lebhafte Diskussion zwischen den Formatverantwortlichen, den Fernsehrichtern und ihren Fans einerseits und Juristen, Soziologen, dem Jugendschutz und den Landesmedienanstalten andererseits.21
Von Produzenten und Beteiligten wurde – vor allem in den Anfangsjahren – immer wieder auf den erzieherischen und juristischen Anspruch solcher Sendungen verwiesen; schließlich gelte es, Verständnis für die Arbeit der Justiz zu wecken.22 Fernsehrichter Guido Neumann betonte in einem Interview, er wolle „Recht klar und verständlich darstellen und den Gerichtsalltag einem breiten Publikum in unterhaltsamer Form zugänglich und verständlich machen“.23 Auch der in die Sendung „Streit um Drei“ eingebundene ZDF-Rechtsexperte Wolfgang Büser war sich sicher, er biete den Zuschauern „eine gute Orientierung, um das Wissen in Rechtsfragen zu erweitern und in einer eigenen eventuellen Auseinandersetzung zu berücksichtigen“.24
Dieser mögliche pädagogische und juristische Nutzen wurde von Kritikern vehement bestritten und stattdessen analog zu den oben dargestellten amerikanischen Erfahrungen über negative Einflüsse auf den juristischen Alltag geklagt. Entsprechende Erhebungen zum sogenannten Kultivierungsprozess durch Gerichtsshows brachten allerdings kein eindeutiges Ergebnis: Einerseits konnte Thym 2003 bei ihrer Befragung der (allerdings mehrheitlich akademisch zusammengesetzten) Studiengruppe keine signifikanten Verhaltensänderungen feststellen. Andererseits beklagte Geert Mackenroth, damals Vorsitzender des Deutschen Richterbunds, in einem Interview 2002 massive Verhaltensänderungen von Menschen vor Gericht. So sei es vorgekommen, dass ein Zeuge die Zeugenbelehrung habe überspringen wollen, weil er die ja schon aus dem Fernsehen kenne.25 Auch hätten sich einige Leute genötigt gefühlt, vor Gericht ein „emotionales Theater“ aufzuführen. Der Ton insgesamt sei artifizieller, weniger authentisch geworden.26
Fernsehgerichtsshows: schematisch und unterhaltsam
Für den anschließenden Vergleich mit der antiken Deklamationspraxis hilft es, sich das übliche Ablaufschema und die konstitutiven Grundkomponenten solcher Fernsehgerichtsshows vor Augen zu führen: Als Stammpersonal dienen stets ein Richter, gegebenenfalls erweitert um Schöffen, ein Staatsanwalt, ein oder mehrere Angeklagte mit jeweils einem Verteidiger, eventuell ein Nebenkläger und diverse Zeugen. Hinzu kommen Protokollantinnen, Gerichtsdiener, Vollzugsbeamte und das Publikum im Gerichtssaal.
Zunächst wird vom Staatsanwalt die Anklageschrift verlesen und der Strafantrag gestellt. Dann ruft der Richter den Angeklagten in den Zeugenstand und vernimmt ihn. Staatsanwalt und Verteidiger schalten sich in das Verhör ein. Danach werden diverse Zeugen gehört, oft spontan noch weitere dazu geladen, bisweilen gar ein Ortstermin anberaumt. Nach Abschluss der Beweisaufnahme halten der Staatsanwalt und der Verteidiger ihre Plädoyers, der Angeklagte erhält Gelegenheit zu einer letzten Stellungnahme. Nach kurzer Beratung (meist verbunden mit einer Werbepause) verkündet der Richter schließlich das Urteil. Im Abspann erfährt der Zuschauer durch den Off-Sprecher eventuelle Folgeurteile im Zusammenhang mit diesem Fall.
Der Aufbau erscheint – zumindest im Groben – demjenigen eines echten Gerichtsprozesses ähnlich und darüber hinaus ausgesprochen schematisch.27
Woraus resultiert nun der Unterhaltungswert solcher immer nach dem gleichen Muster ablaufenden Sendungen? Sicherlich zum einen aus den Sympathiewerten seiner Protagonisten: Barbara Salesch und Alexander Hold sind regelrecht zum Markenzeichen deutschen Fernsehgerichtswesens avanciert und werden regelmäßig zu juristischen Themen des realen Tagesgeschehens herangezogen, einige Nebencharaktere wie der Verteidiger Ingo Lenßen oder der georgische Staatsanwalt Sewarion Kirkitadse erlangten solche Popularität, dass sie eigene Sendungen bzw. Hauptrollen in nachfolgenden „Pseudo-Dokus“ erhielten.28
Zum anderen sorgt ausgerechnet die Typisierung der Figuren für einen beträchtlichen Unterhaltungswert, denn so ist eine reizvolle Kontrastmischung garantiert: Der Staatsanwalt ist immer streng und bissig, der Richter ein weiser, ausgleichender Übervater (bzw. eine Übermutter), der Verteidiger ein leidenschaftlicher Gegner des Staatsanwalts, der Angeklagte und die Zeugen sind emotional erregt und zunehmend verzweifelt. Affektgeladene Figuren werden mit dem trockenen deutschen Strafrecht konfrontiert, und über ihren erbittert geführten Auseinandersetzungen thront als unangefochtene Autoritätsinstanz der Richter bzw. die Richterin.
Nicht zu unterschätzen ist zudem die kathartische, also gefühlsentladende und ‚erlösende‘ Wirkung des Urteilsspruchs. Der Zuschauer erlangt innere Befriedigung durch die Gewissheit, dass am Ende der Verhandlung der Schuldige gefunden, unschädlich gemacht und nach Recht und Gesetz abgeurteilt worden ist, wohingegen den Opfern und zu Unrecht Beschuldigten Gerechtigkeit widerfahren ist. Die Situation ist bereinigt, das Gleichgewicht von Aktion und Reaktion gewissermaßen wiederhergestellt. Der Begriff Katharsis stammt natürlich eigentlich aus der aristotelischen Tragödienkonzeption, doch in der Tat sind immer wieder Vergleiche zwischen antikem Drama und moderner Gerichtsshow gezogen worden.29
Das antike Deklamationswesen
Ich möchte nun das anfangs angekündigte antike Pendant dagegenstellen. Vor ca. 2100 Jahren, im frühen 1. Jh. v.Chr., hielt, von Griechenland kommend, eine revolutionäre Neuerung Einzug in Rom, nämlich die Eröffnung von Rhetorikschulen mit zuvor unbekannten Unterrichtsinhalten.30 Die ca. 14–16-jährigen Schüler, die zu diesen Zeitpunkt bereits die Grundschule beim ludi magister und den Grammatik- und Literaturunterricht beim grammaticus hinter sich hatten, wurden vom Rhetor u.a. mit der neuartigen Übung der Deklamation konfrontiert. Bei der leichteren Variante, der Suasorie (suasoria), musste sich der Schüler in eine Persönlichkeit des Mythos oder der Historie hineinversetzen und in einer wichtigen Entscheidungsphase (mit bekanntem Ausgang) das Für und Wider abwägen. Bei der schwierigeren Kontroversie (controversia), von der im Folgenden ausschließlich die Rede sein soll, übernahm der Schüler in einem fiktiven Rechtsfall die Anklage oder Verteidigung. Die Vorgabe bestand aus einer kurzen Fallskizze (argumentum) und dem anzuwendenden Gesetz (lex), das wiederum real oder fingiert sein konnte.
Oft wurde aus dem Zusammenspiel von Gesetz und Fall eine Situation widerstreitender Prioritäten erzeugt, um den Schwierigkeitsgrad zu erhöhen. Wenn z.B. ein fingiertes Gesetz besagt, dass eine vergewaltigte Frau wählen darf, ob sie den Täter heiraten oder hinrichten lassen will: Wie ist dann vorzugehen, wenn ein Mann in einer Nacht gleich zwei Frauen vergewaltigt, von denen die eine nun seinen Tod, die andere die Ehe fordert?31 Die Ausarbeitung solcher Aufgabenstellungen verlangte den Rhetorikschülern ein Höchstmaß an juristischer Kompetenz, argumentativer Scharfsinnigkeit und rhetorischer Überzeugungskraft ab, daher krönten solche Übungen die Schulausbildung junger, aufstrebender Römer, bevor sie anschließend ihre Fähigkeiten in den Beratungen der Volksversammlung und als Advokat vor Gericht zum Einsatz bringen mussten.
Allerdings war diese Form des Rhetorikunterrichts nicht unumstritten. Bereits ein halbes Jahrhundert zuvor war bekanntlich eine griechische Philosophengesandtschaft, deren Mitglieder sich in Rom mit ähnlichen Argumentationsmethoden präsentiert hatten, kurzerhand ausgewiesen worden.32 Auch die erste Rhetorikschule des gallischen Rhetors Plotius Gallus in Rom hatte die Staatsführung rasch per Edikt 92 v. Chr. verbieten lassen, war aber offensichtlich durch das Interesse der Bevölkerung in ihrer Entscheidung schlichtweg überrannt worden.33
Um das Misstrauen der konservativen Oberschicht gegen solche römischen Rhetorikschulen richtig einzuschätzen, muss man sich wohl klarmachen, wie sehr das neue Unterrichtsmodell dem althergebrachten zuwiderlief: Noch Cicero hatte das altrömische tirocinium fori, die Rekrutenzeit auf dem Forum, durchlaufen. Dabei wurde der junge Eliterömer auf Betreiben seines ehrgeizigen Vaters einem erfolgreichen Redner und Politiker (möglichst aus der eigenen ruhmreichen Verwandtschaft) beigesellt, dem er von nun an jahrelang zu folgen hatte, um alles von ihm zu lernen, bis er schließlich aus der Ausbildungszeit entlassen wurde. Ein offenkundig sehr konservatives und selbstvergewissernd aristokratisches Prinzip. Dagegen musste eine Rhetorenschule, die gegen Zahlung von Schulgeld jeder besuchen konnte, geradezu beunruhigend egalitär wirken.
Schul- versus Schaudeklamation
Von Anfang an musste sich die Deklamation gegen massive Kritik behaupten. Schon Cicero legt größten Wert auf die scharfe Trennung von declamatorium opus und ingenuae artes, also dem Deklamationsgenre auf der einen und der ‚wahren‘ (Rede )Kunst, auf der anderen Seite: Nur jemand, der sich durch solide theoretische, aber auch praktische Ausbildung auf dem Forum qualifiziert habe, sei für den Rednerberuf geeignet.34
In der Deklamationssammlung Senecas d. Ä.35, eines jüngeren Zeitgenossen des Augustus, findet sich eine aufschlussreiche Analyse des konservativen Redners Montanus Votienus zu den Unterschieden zwischen echter Gerichts- und Deklamationspraxis:
qui declamationem parat, scribit non ut vincat sed ut placeat. omnia itaque lenocinia [ita] conquirit; argumentationes, quia molestae sunt et minimum habent floris, relinquit. sententiis, explicationibus audientis delinire contentus est. cupit enim se approbare, non causam. [2] sequitur autem hoc usque in forum declamatores vitium, ut necessaria deserant, dum speciosa sectantur.
Accedit etiam illud, quod adversarios quamvis fatuos fingunt: respondent illis et quae volunt et cum volunt. praeterea nihil est, quod errorem aliquo damno castiget; stultitia eorum gratuita est. vix itaque in foro futurus periculosus stupor discuti potest, qui crevit, dum tutus est.
Quid, quod laudationibus crebris sustinentur, et memoria illorum adsuevit certis intervallis quiescere? cum ventum est in forum et desiit illos ad omnem gestum plausus excipere, aut deficiunt aut labant. (Sen. Contr. 9 pr. 1–2)
Wer eine Deklamation verfasst, schreibt nicht, um zu siegen, sondern um zu gefallen. Deshalb sucht er nach allen möglichen Ausschmückungen; Beweisgänge, die ja lästig und allzu farblos sind, lässt er fallen; er beschränkt sich darauf, die Zuhörer mit Pointen, mit Erörterungen zu gewinnen. Denn man will doch Anerkennung für sich selbst, nicht für den Fall. Den Deklamatoren folgt jedoch bis aufs Forum die Unart nach, dass sie auf der Jagd nach dem schönen Schein das Notwendige außer Acht lassen.
Hinzu kommt noch dieses, dass sie sich ihre Gegner beliebig einfältig vorstellen: Sie antworten ihnen, was sie wollen und wann sie wollen. Außerdem existiert nichts, was einen Fehler durch irgendeinen Schaden straft. Ihre Dummheit kostet sie gar nichts! Deshalb ist eine solche, auf dem Forum später verhängnisvolle Borniertheit, die gewachsen ist, solange sie geschützt war, kaum auszutreiben.
Obendrein werden sie von ständigen Bravorufen getragen, und ihr Gedächtnis ist es gewöhnt, sich in festen Abständen auszuruhen. Treten sie jedoch auf dem Forum auf [d.h. vor einem echten Gericht] und bekommen nicht mehr bei jeder Pose Applaus, so bleiben sie stecken oder kommen ins Straucheln. (Übers. d. Verf.)
Montanus Votienus benennt hier einige für die Untersuchung wichtige Aspekte: Der Deklamator hat in der Tat im Rahmen der fingierten Gerichtssituation kein Gegenüber, keinen Richter, keinen Gegner, ja nicht einmal einen Mandanten. Er ist gewissermaßen mit seinem Publikum allein und hat alle Freiheiten, sich einen beliebigen Tathergang auszudenken (solange er zur vorgegeben Fallskizze passt) und sich im Rahmen seiner argumentatio einen beliebig dummen Gegner zu erschaffen, dessen Einwände er spielend leicht abschmettern kann. Das bedeutet auch, dass ein Deklamator alle Begleitumstände eines Falles (colores) frei erfinden, also zusätzliche entlastende Indizien ins Spiel bringen kann.
Interessant ist aber vor allem, dass mehrere Kritikpunkte des Montanus Votienus gar nicht auf den Gegensatz ‚echter Gerichtsfall‘ versus ‚Schuldeklamation‘, sondern versus ‚Schaudeklama-tion‘ gemünzt zu sein scheinen; darauf weist die mehrfache Erwähnung von Publikum und Szenenapplaus hin. Die Erklärung hierfür ist in einer markanten Erweiterung des Funktionsbereichs zu finden: Neben der Schuldeklamation hatte sich – sei es von Anfang an, sei es im Laufe der Zeit – eine öffentliche Schauvariante ausgeprägt, deren Ziel nicht in der didaktischen Vermittlung juristischen Fachwissens und nicht in der Simulation der Gerichtspraxis, sondern in der Unterhaltung lag. Cicero selbst gibt zu, er habe das Deklamieren als intelligente Art der Entspannung empfunden und einen Teil seiner Freizeit aktiv oder passiv damit verbracht.36 Die Deklamation war also jenseits der Rhetorikschulen ein Gegenstand der Erwachsenenbeschäftigung. Von zahlreichen prominenten Feldherrn und Politikern bis hinauf zu Kaiser Augustus persönlich ist ebenfalls bekannt, dass sie gern als Zuschauer und kundige Kritiker bei Deklamationsdarbietungen zugegen waren – hier erweist sich das Deklamationsgenre als Publikumsmedium.37 In der Folgezeit blühte das Genre auf und wurde gar zu einem populären Medium der Massenunterhaltung. Plinius d.J. berichtet um 100 n. Chr. begeistert von solch einer Großveranstaltung.
[1] Magna Isaeum fama praecesserat, maior inventus est. Summa est facultas copia ubertas; dicit semper ex tempore, sed tamquam diu scripserit. Sermo Graecus, immo Atticus; praefationes tersae graciles dulces, graves interdum et erectae. [2] Poscit controversias plures; electionem auditoribus permittit, saepe etiam partes; surgit amicitur incipit; statim omnia ac paene pariter ad manum, sensus reconditi occursant, verba – sed qualia! – quaesita et exculta. Multa lectio in subitis, multa scriptio elucet. [3] Prohoemiatur apte, narrat aperte, pugnat acriter, colligit fortiter, ornat excelse. Postremo docet delectat afficit; quid maxime, dubites. (Plin. epist. 2,3,1–3)
Ein großer Ruf war dem Isaios vorausgegangen, aber er selbst erwies sich als noch größer. Sein rednerisches Talent, sein Gedankenreichtum und seine Fülle des Ausdrucks sind überwältigend; er redet immer aus dem Stegreif, aber doch so, als ob er sich lange schriftlich vorbereitet hätte. Er bedient sich der griechischen Sprache oder vielmehr der attischen; seine Einleitungen sind hübsch, ungezwungen, einnehmend, manchmal auch gewichtig und erhaben. [2] Er fordert mehrere fingierte Rechtsfälle, überlässt die Wahl den Zuhörern und oft auch die der Partei, die er vertreten soll; er erhebt sich, ordnet die Falten seines Mantels und beginnt; sofort hat er alles zur Hand und beinahe gleichzeitig; tiefsinnige Gedanken fallen ihm nur so ein, Worte, und was für welche! Die ausgesuchtesten und feinsten! Aus seinen unvorbereiteten Reden leuchten seine gründliche Belesenheit und seine umfangreiche Schriftstellerei hervor. Er findet in der Einleitung die passenden Worte; seine Darstellung des Falles ist klar, seine Argumentation scharf; er zieht kühne Schlussfolgerungen, er verwendet erlesenen Redeschmuck; kurz, er belehrt, erfreut, fesselt; was davon am meisten weiß man nicht. (Übers. Philips)
Aus anderen Berichten (etwa des Apuleius)38 wird deutlich, dass solche Deklamatoren auf ihren Tourneen ganze Amphitheater füllten, sich mit ortsansässigen Kollegen Schaugefechte lieferten39 und bei Galavorstellungen ihre Glanzpartien zum Besten gaben. Hier ist die Schaudeklamation auf dem Höhepunkt ihrer Popularität und darin sicherlich vergleichbar dem Phänomen der modernen Gerichtsshow.
Declamatio maior 10: Das verhexte Grab
Für einen Blick auf die inhaltliche Konzeption solcher Schaudeklamationen kann man auf die Declamationes maiores, die „Längeren Deklamationen“,40 zurückgreifen, ein Corpus aus 19 fälschlicherweise Quintilian zugeschriebenen Kontro-
versien mutmaßlich des 2. und 3. Jhs. n. Chr., das die einzigen vollständigen Texte dieser Art aus der römischen Kaiserzeit bietet. Als ein schillerndes Beispiel sei hier Decl. mai. 10 kurz vorgestellt. Sie geht von folgendem Gesetz und argumentum aus:41
MALAE TRACTATIONIS SIT ACTIO. Quae amissum filium nocte videbat in somnis, indicavit marito. ille adhibito mago incantavit sepulcrum. mater desiit videre filium. accusat maritum malae tractationis.
MISSHANDLUNG SOLL GERICHTLICH BELANGT WERDEN. Eine Frau sah ihren verstorbenen Sohn des Nachts in ihren Träumen und berichtete dies ihrem Ehemann. Jener zog einen Magier hinzu und ließ das Grab verhexen. Fortan sah die Mutter ihren Sohn nicht mehr. Sie klagt ihren Ehemann der Misshandlung an.
Der Deklamator bringt sodann als fingierter Advokat der Mutter deren Wunsch vor, den Zauberbann gerichtlich aufheben zu lassen, damit der Geist ihres Sohnes wieder zu ihr gelangen könne. Mit vollem Pathos beschreibt er zunächst die Qualen der Mutter, die sich mitschuldig an der Lage ihres arrestierten Geister-Sohnes fühlt, weil sie ihn dazu überredet hatte, auch seinem Vater nächtliche Besuche abzustatten, obwohl dieser zu dessen Lebzeiten nicht die gebührende Kinderliebe bewiesen hatte. In mehreren Rückblenden werden der Tod des Sohnes, sein Begräbnis, sein nächtliches Erscheinen, der Bannspruch des vom Vater heimlich gemieteten Magiers und das vergebliche Warten der Mutter in der folgenden Nacht vergegenwärtigt.
In der Beweisführung fährt der Deklamator zweigleisig: Zum einen betont er die Glaubwürdigkeit der Mutter und untermauert dies durch Berufung auf die stoische Philosophie, wonach die Seele nach dem Tode tatsächlich weiterlebe; zum anderen unterstellt er dem Ehemann seelische Grausamkeit gegenüber seiner Frau auch für den Fall, dass es sich bei ihren Visionen nur um Hirngespinste gehandelt habe. Gleichsam als Zeuge wird der Magier aufgerufen. In einer langen sermocinatio versetzt sich der Deklamator in ihn hinein42 und lässt das Publikum das Bannritual durch diese enargeia hautnah nacherleben.
constitit iuxta tumulum miserrimi iuvenis mors certior: 'nunc,' opinor, inquit, 'arcana mea tenebrae adiuvate me digna<e>, nunc omne terrenum numen et religio, quam isti inrogo, propius adeste, succurrite. magis mihi laborandum est, quam cum sidera mundo revelluntur, cum iubentur hiberni fluviorum stare decursus, cum potentiore carminis veneno victi rumpuntur in mea strumenta serpentes. custodiendus est iuvenis, assignandus est inferis et densioribus transfuga claudendus est tenebris. quanto facilius opus erat, si revocaretur!' mox in ipsam dicitur incubuisse pronus urnam et inter ossa et inter cineres verba clusisse. hoc tamen subinde respiciens confitebatur: 'repugnat umbra, itaque carminibus non satis credo; praefigamus omne tumuli latus et multo vinciamus saxa ferro. iam bene habet, expiravit aliquando, non videri, non progredi potest. an mentiar, scies proxima nocte.' (Decl. mai. 10,15)
Es trat neben den Grabhügel des armen Jungen der sichere Tod (gemeint ist der Magier): „Jetzt“, sagte er, wie ich vermute, „Finsternis, meiner würdig, komm meinen geheimen Künsten zu Hilfe! Jetzt, all ihr Erdengeister und Gottheiten, die ich gegen diesen aufrufe, tretet näher, eilt herbei! Mehr noch muss ich mich mühen, als wenn die Sterne vom Himmel gerissen werden, als wenn, vom mächtigeren Gift des Zauberspruchs besiegt, meine Werkzeuge, die Schlangen, zerbersten. Der Junge muss bewacht werden, muss den Unterweltlichen ausgeliefert werden, und in dichtere Finsternis muss er eingesperrt werden, der Ausreißer! Wieviel geringer wäre die Mühe gewesen, wenn es darum ginge, ihn hochzurufen!“ Bald darauf soll er sich vornüber direkt auf die Urne gelegt und zwischen Aschen und Gebeinen Worte eingeschlossen haben. Trotzdem wandte er sich danach um und gestand: „Der Schatten wehrt sich, deshalb traue ich den Zaubersprüchen nicht genug; wir wollen jede Seite des Grabhügels verschließen und die Steine in reichlich Ketten legen. So, jetzt ist es gut, endlich hat er seinen letzten Atemzug getan, kann nicht auftauchen, kann nicht hervorkommen. Ob ich lüge, wirst du nächste Nacht erfahren. (Decl. mai. 10,15)
Angesichts des durchschlagenden Ergebnisses endet das Plädoyer des Deklamators mit einem doppelten Appell: an den Magier und den Ehemann, die Situation wieder zu bereinigen, und an den Geist des Sohnes, weiterhin auf Besserung seiner Lage zu hoffen und auf seine Mutter zu vertrauen.
Das Deklamationsgenre in der Kritik
Das Urteil der älteren philologischen Forschung über gerade diese Deklamation war vernichtend: Es sei, so Constantin Ritter 1881, die schlechteste des gesamten Corpus. Das Thema sei entschieden verwerflich, die Figuren hätten unnatürlicher und abenteuerlicher nicht ersonnen werden können, die Vertretung der Frau durch ihren Anwalt, den Deklamator, sei jämmerlich misslungen, das Klageziel unstimmig. Außerdem verwischten die zahlreichen Excesse den ordentlichen Zusammenhang der Gedanken. So kommt Ritter zu dem Urteil, eine derart grenzenlose Geschmacklosigkeit sei ihm nirgends zuvor bei seiner Untersuchung begegnet. Bestätigt fühlen konnte er sich durch diverse Belegstellen, die nahelegten, dass bereits in der Antike die Degeneration des Deklamationswesens (weg vom simulierten Gerichtsalltag und hin zum realitätsfernen Gerichtsspektakel) erkannt und kritisiert worden war. In Tacitus’ Dialogus etwa, abgefasst zu Beginn des 2. Jh. n. Chr., diskutiert eine illustre Runde den Zustand der Rhetorik zum binnenfiktionalen Zeitpunkt 75 n. Chr.; Vipstanus Messalla spart dabei nicht mit Kritik: Das Einüben ausschließlich von suasoriae und controversiae sei unzweckmäßig, die Thematik unglaubwürdig, das Pathos hohl. Und er redet sich in Rage:
Sic fit ut tyrannicidarum praemia aut vitiatarum electiones aut pestilentiae remedia aut incesta matrum aut quidquid in schola cotidie agitur, in foro vel raro vel numquam, ingentibus verbis persequantur: cum ad veros iudices ventum ...43
(Tac. dial. 35.5)
So kommt es, dass man Belohnungen für Tyrannenmörder oder Wahlmöglichkeiten geschändeter Mädchen44 oder Abwehrmittel gegen die Pest oder Inzeste von Müttern – oder was eben in der Schule täglich abgehandelt wird – auf dem Forum selten oder nie mit gewaltigen Worten schildert ... (Übers. d. Verf.)
Allerdings wird Messalla in diesem Dialog als grundsätzlicher Verfechter des alten tirocinium fori stilisiert, seine Kritik richtet sich also eigentlich nicht gegen die Deklamation im Speziellen, sondern gegen Rhetorikschulen im Allgemeinen.
In seiner Ablehnung konnte sich Ritter bestätigt fühlen durch die Grundsätze, die Quintilian in seiner Institutio oratoria für die sinnvolle Verwendung von Deklamationen im Rhetorikunterricht als Vorbereitung auf die forensische Praxis aufgestellt hatte:45
- Die didaktische Anwendbarkeit der ausgewählten Beispiele ist von zentraler Bedeutung; man darf die Gerichtspraxis nie aus den Augen verlieren.
- Deklamationen dürfen nicht zu bloßer Show und Spielerei verkommen.
- Die Wirklichkeitstreue muss oberstes Gebot sein, Themen wie Zauberer, Pestilenz, Orakelsprüche, böse Stiefmütter und noch Fabulöseres sind unglaubwürdig und dichterisch, folglich ungeeignet und lächerlich.
- Die Stilistik muss zur Anwendung passen, d.h. keine Poetismen, keine zu bildhaften Veranschaulichungen, kein dramatisierter Erzählung des Tathergangs nach Art eines Bühnenstücks.
Erhebt man diese Kriterien zum Maßstab, versagt Decl. mai. 10 in der Tat auf ganzer Linie. Aber es handelt sich eben um Vorgaben für forensische Schuldeklamationen, und Ritter und viele andere Kritiker dürften verkannt haben, dass hier eine solche gar nicht vorliegt, sondern eine literarisch weiterentwickelte Form der Kontroversie, eine Schaudeklamation. Solche Deklamationen orientieren sich zwar in ihrem Rahmen an wahren Gerichtsplädoyers, indem sie etwa den juristischen Vorspann mit Gesetz und Fallskizze beibehalten, die einzelnen Redeteile im Großen und Ganzen bewahren und an das gerichtstypische Personal wie Richter, Gegner, Mandantin und Zeuge adressieren. Aber die tatsächliche inhaltliche und stilistische Ausgestaltung weicht doch denkbar weit von der echten Gerichtsrede und der an ihr ausgerichteten Schuldeklamation ab: Dass das Gesetz fiktiv und die juristische Ausgangssituation erwünschtermaßen vertrackt ist, mag für zumindest für die Schuldeklamation noch angehen; die Argumentation der Klägerin allerdings wäre auch in deren Rahmen regelrecht kontraproduktiv. Mit dieser Herangehensweise ist real- wie übungsjuristisch nichts zu gewinnen.
Die stilistische Gestaltung hingegen, die Sprache und die Gewichtung bestimmter motivischer Bausteine verraten die eigentliche Stoßrichtung, nämlich eine deutliche Hinwendung zur hohen Literatur, speziell zur Epik: poetische Sprache, Anspielungen an Unterweltsszenen bei Vergil, Ovid und Lucan, philosophische Betrachtungen über Tod und Seelenwanderung wie bei Vergil und Lukrez.46 Wir haben es bei solchen Kontroversien offensichtlich mit einem Genre zu tun, das in einer seiner Facetten den Schritt in die Fiktionalität, genauer die Literarisierung und noch genauer die Poetisierung vollzogen hat und die Gerichtsthematik als Mantel eines literarischen Diskurses verwendet.47 Innerhalb der Unterhaltungssparte der Deklamation kam es wiederum zur Unterscheidung zwischen öffentlichem Vortrag und literarischer Auseinandersetzung.48
Schaudeklamation und Gerichtsshow im Vergleich
Schaudeklamation und Gerichtsshow teilen in der öffentlichen Wahrnehmung ein weithin ähnliches Schicksal: Ein Genre mit fingiertem Inhalt, aber ursprünglich didaktischem Auftrag gelangt unter die Dominanz einer dem Unterhaltungswert verpflichteten Dramaturgie, bildet neue Ausdrucksformen aus und muss eben dafür herbe Kritik einstecken; denn die Kritiker legen unbeirrt die alten Maßstäbe an, die sich auf die didaktisch orientierte ‚Vorform‘ beziehen. Diese Kritik allerdings scheint von den Autoren der Schaudeklamationen bzw. Gerichtsshows regelrecht provoziert, weil beide bewusst darauf setzen, dass sich der Zuschauer nicht hundertprozentig sicher ist, ob das Gezeigte nicht doch ganz oder teilweise real ist, oder weil er (obwohl er sich der Fiktionalität bewusst ist) die erzeugte Illusion von Realität zumindest bereitwillig mitträgt.
Eine tabellarische Gegenüberstellung soll den Blick dafür schärfen, welche Aspekte und Entwicklungen vergleichbar, ja vielleicht sogar genretypisch sind, und welche Aspekte wiederum die Originalität des Formats ausmachen. (siehe nächste Seite)
Aspekt |
moderne Gerichtsshow (Beispiel „Barbara Salesch“) |
antike Schaudeklamation (controversia) |
Handlungsrahmen |
komplette Gerichtsverhandlung |
Plädoyer für eine Seite |
Personal |
Richter, Staatsanwalt, Verteidiger, Angeklagter, Zeugen etc. |
nur Deklamator (Mandant, Gegenseite nur imaginiert) |
Publikum | Durchschnittsbürger ohne jurist. Kenntnisse, Nicht-Berufstätige (Sendezeit), Jugendliche |
Durchschnittsbürger (Massenunterhaltung), auch Bildungselite |
Rolle des Publikums | Publikum kann, muss sich aber nicht fragen, wie es entschieden hätte | Publikum als Quasi-Richter oder passiv |
Unterhaltungsfaktoren
beim Publikum |
konstitutiv: Aufklärung des Falles (Täter), Gerechtigkeit
optional: juristische Kuriosa |
konstitutiv: rhetorische Brillanz, Performanz
optional: juristische Kuriosa |
Funktion der Schauvariante | Unterhaltung, Bewältigung sozialer Konflikte, Wunsch nach Normen (Richter) |
Unterhaltung |
Funktion der Vorform |
Darstellung der Rechtswirklichkeit, Bildungsauftrag „Deutsches Recht“ |
Argumentationsfähigkeit, Bewältigung von Rollenkonflikten, Einbindung in die Gesellschaft, Wertevermittlung |
Entwicklungstendenz |
Dramatisierung, Einbettung in Filmnarrativ |
Dramatisierung, Poetisierung |
Beide Formate lassen sich als Hybridformate charakterisieren, wobei der Realanteil bei der modernen Gerichtsshow deutlich höher ist: Erstens wird hier eine komplette Hauptverhandlung nachgestellt, in der Kontroversie dagegen nur ein Ausschnitt; zweitens sind in der modernen Gerichtsshow wesentliche Teile des authentischen Personals anwesend, im antiken Fall hingegen nur ein Deklamator; und dritttens wird in den modernen Gerichtsshows das heute gültige deutsche Recht zugrundegelegt, während die Kontroversiengesetze real sein können, aber nicht müssen.
Das Unterhaltungsziel ist bei der modernen Gerichtsshow erreicht, wenn der Zuschauer zufrieden registriert, dass der wahre Täter ermittelt und zu seiner gerechten Strafe verurteilt worden ist. Ihm selbst bleibt nicht mehr zu tun, als vielleicht mit der einen oder anderen Seite mitzuleiden und sich ggf. zu fragen, ob man genauso geurteilt hätte. Im Falle der antiken Deklamation wird die Befriedigung des Zuschauers hingegen nicht durch die Lösung des Falles, sondern dadurch erreicht, dass die betroffene Partei (sei sie die objektiv schuldige oder nicht) seine Sympathie erhält und ihre rhetorische Brillanz unter Beweis stellt. Ob dies gelungen ist, entscheidet letztlich das Publikum – und avanciert somit selbst zu einer Art Jury. Hinzu kommen in beiden Genres fakultative Zusatzelemente wie juristische Kuriositäten, etwas ‚Sex and Crime‘ zur Effektsteigerung, psychologisierende Einblicke in das Seelenleben von Opfer oder Täter, aufwallende Emotionen, kuriose Rollenbesetzungen etc.
Ein signifikanter Unterschied liegt zweifellos in der Zielgruppe der beiden Gerichtsformate. Während die modernen Sendungen eher an den Durchschnittsbürger adressieren49 und beständig um die Aufmerksamkeit werbewichtiger jugendlicher Konsumenten buhlen, hatte die antike Kontroversie deutlich höhere Bildungsschichten im Blick – sofern es sich nicht gerade um eine Massenveranstaltung handelt (wie bei dem von Plinius beschriebenen Isaios-Auftritt). Diese Diskrepanz trifft in analoger Weise auch auf die jeweiligen Vorgängerformen von Gerichtsshow und Schaudeklamation zu, also das auf realen Fällen basierende TV-Gericht-Format und die Schuldeklamation. Interessanterweise wurden beiden jedoch durchaus ähnliche soziokulturelle Funktionen zugeschrieben: Ebenso wie die ersten TV-Gerichts-Sendungen („Streit um Drei“ etc.) damit warben, sowohl das Verständnis des ‚Otto-Normal-Verbrauchers‘ für juristische Zusammenhänge als auch seine Sozialkompetenz zu fördern, ging es auch in römischen Rhetorikschulen um mehr als nur die Schärfung der juristischen Argumentationsfähigkeit: Dort saßen (ausschließlich männliche) junge Römer, die auf eine Karriere in der Politik oder Justiz zusteuerten. Um Konflikte mit dem patriarchalischen Erziehungssystem friedlich austragen zu können und sich gleich-zeitig in die traditionelle römische Gesellschaftshierarchie einzufinden, sollten die römischen Jugendlichen als Deklamatoren in die Rollen aller Personengruppen schlüpfen, mit denen sie später selbst zu tun haben würden: in die Rolle des pater familias ebenso wie die des Sklaven, die der Ehefrau ebenso wie die eines Sohnes usw. Das Ziel lag im Erlernen einer Situationsethik, die das Bewusstsein für römische Werte und für soziale Bindungen schärfen sollte.50
Doch womöglich trifft sich in diesem Punkt die Schuldeklamation auch und gerade mit der Gerichtsshow heutigen Zuschnitts. Sozialethiker wie Hausmanninger 2002 sehen in der Wirkung als Konfliktkatalysator und regelrechte Sozialisierungsagentur die eigentliche Funktion von „Barbara Salesch“ und „Richter Alexander Hold“. Besonders wichtig ist auch hier die Rolle des Richters: Er verkörpert eben jene feste rechtliche und moralische Norm, nach der sich viele Menschen zu sehnen scheinen.51 Auch die anderen Prozessbeteiligten sind im Hinblick auf Identifikationsmöglichkeiten gewählt. Beliebt sind etwa Konstellationen, bei denen der freche, selbstgerechte Reiche gegen den unterprivilegierten, verzagten Armen hetzt – und diesem letztlich immer unterliegt. Mitunter allerdings verläuft die Sozialisation nicht wunschgemäß, weil die Typisierung stets die Gefahr der sozialen Diskriminierung in sich birgt. So schienen Untersuchungen nahezulegen, dass durch die Gerichtsserien mit ihrem überproportional hohen Anteil an straffälligen Ausländern oder ausländisch Aussehenden die Akzeptanz insbesondere von Türken signifikant sank.52 Die Sender reagierten zwar durch ein verändertes Casting, behielten jedoch alles in allem ein ausgesprochen konservatives Gesellschafts- und Familienbild bei.
Bei der Entwicklungstendenz beider Gerichtsformate sind schließlich ebenfalls z.T. auffällige Ähnlichkeiten zu beobachten. Denn neben dem nur bei der antiken Kontroversie feststellbaren Hang zur Poetisierung weisen beide Formate Kennzeichen fortschreitender Dramatisierung auf, sei es durch narrativ-dramatische oder durch inszenatorisch-ästhetische Elemente. Am Beispiel der Bannzauberpassage in Decl. mai. 10 wurde oben deutlich, wie in der Antike die künstlerische Bearbeitung insbesondere bei der situativen Vergegenwärtigung angesetzt hat: Das Erzähltempus wechselt ins Präsenz, immer wieder unterbricht der Deklamator seinen Bericht durch direkte Anreden und Ausrufe, versinkt mitunter völlig in seinen Rollen, ist scheinbar selbst überrascht von der Wendung der Ereignisse. Vergleichbares ist bei den TV-Gerichtsdramen zu beobachten: In den neueren Staffeln von „Richter Alexander Hold“ wurden die Verlesung der Anklageschrift und die Zeugenaussagen z.T. ins Off verlagert und stattdessen Filmsequenzen gezeigt, in denen der Zuschauer den Tathergang oder die Verfolgungsjagd quasi „live“ miterlebt. Diese Einspieler machen mitunter fast die halbe Gesamtlänge einer Episode aus und lassen die Grenze zwischen dialog-basierter Gerichtsshow und narrativem Krimi verwischen.
Außerdem ist in jüngeren Staffeln eine wachsende Vorliebe für dramatische Wendungen zu beobachten, indem etwa ein privater Ermittler der Verteidigung in letzter Sekunde in den Gerichtssaal stürmt und die entscheidenden Entlastungsbeweise liefert (aus dem antiken Drama als „Deus ex machina-Prinzip bekannt), oder indem sich in tränenreichen Beichten kurz vor Schluss der Beweisaufnahme überraschende Verwandtschaftsverhältnisse zwischen Angeklagtem und Klägerin herausstellen (vergleichbar dem Anagnorisis-Prinzip der antiken Komödie).
Ein letzter Vergleichsaspekt taucht nicht in der Tabelle auf: Die antike Deklamation war Schulfach und populäres Unterhaltungsmedium von ihren Anfängen im griechischen Hellenismus bis (mindestens) ins 6. Jh. n. Chr. hinein und überstand dabei den Übergang vom griechischen ins römische Schulsystem ebenso wie den Übergang von der Republik in die Monarchie und später vom paganen zum christlichen Gesellschaftskontext. Wir reden also von einer fast 800-jährigen Erfolgsgeschichte. Es erscheint angesichts der gegenwärtigen Entwicklung zweifelhaft, ob man dies von Gerichtsshows à la „Barbara Salesch“ in 780 Jahren auch noch wird sagen können – doch dann wird man eben andere Wege finden, um aus kurzweiligen Plots und schillerndem Personal in juristischem Kontext populäre Unterhaltung zu schaffen.
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